15. August 2026 · domoforce

Wohnungsgeberbestätigung: Pflicht, Frist und was sie kosten darf

Die Wohnungsgeberbestätigung gehört zu den häufigsten Dokumenten im Einzugsgeschäft jeder Hausverwaltung: Der neue Mieter braucht sie für die Anmeldung beim Einwohnermeldeamt, und zwar schnell. Anders als bei vielen anderen Bescheinigungen gilt hier aber eine Besonderheit, die jede Verwaltung kennen sollte: Dieses Dokument ist gesetzliche Pflicht, und es darf den Mieter nichts kosten.

Was ist die Wohnungsgeberbestätigung?

Mit der Wohnungsgeberbestätigung (auch Vermieterbescheinigung für das Meldeamt genannt) bestätigt der Wohnungsgeber den Einzug einer meldepflichtigen Person. Der Mieter legt sie bei der Anmeldung seines Wohnsitzes vor. Enthalten sein müssen Name und Anschrift des Wohnungsgebers, die Art des Vorgangs (Einzug oder Auszug) mit Datum, die Anschrift der Wohnung und die Namen der meldepflichtigen Personen.

Die Rechtslage: Ausstellung ist Pflicht

Hier liegt der große Unterschied zu Bescheinigungen wie der Mietschuldenfreiheitsbescheinigung: Nach § 19 Bundesmeldegesetz (BMG) ist der Wohnungsgeber verpflichtet, den Einzug innerhalb von zwei Wochen zu bestätigen. Wer die Bestätigung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausstellt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, für die ein Bußgeld bis zu 1.000 Euro droht. Auch Gefälligkeitsbestätigungen (eine Anschrift bestätigen, unter der die Person gar nicht wohnt) sind verboten und bußgeldbewehrt.

Für vermietende Eigentümer, deren Wohnungen eine Verwaltung betreut, heißt das: Die Verwaltung stellt die Bestätigung als Beauftragte des Wohnungsgebers aus, und die Zwei-Wochen-Frist läuft ab dem Einzug.

Was darf die Verwaltung dafür berechnen? Vom Mieter: nichts.

Weil die Ausstellung eine gesetzliche Pflicht des Wohnungsgebers ist, darf dem Mieter dafür keine Gebühr berechnet werden. Die Wohnungsgeberbestätigung gehört deshalb nicht in den Katalog kostenpflichtiger Sonderleistungen Richtung Mieter. Wer sie dort einsortiert, riskiert Ärger und Vertrauensverlust.

Das bedeutet nicht, dass die Arbeit umsonst ist: Ob und wie die Verwaltung diesen Aufwand gegenüber dem Eigentümer vergütet bekommt, regelt der Verwaltervertrag, wie bei anderen Leistungen der Mietverwaltung auch. Nur der Mieter ist als Zahler tabu.

Effizient bleibt der Vorgang trotzdem

Gerade weil hier eine Frist mit Bußgeld dahintersteht, lohnt sich ein fester Ablauf statt Zuruf und Zettel:

  1. Standard-Vorlage nutzen: Ein einheitliches Formular mit allen Pflichtangaben, damit nichts fehlt und nichts nachgefordert wird.
  2. Frist im Prozess verankern: Die Bestätigung wird direkt beim Einzugstermin oder mit der Schlüsselübergabe erstellt, nicht erst auf Nachfrage.
  3. Digital dokumentieren: Ablagedatum und Versand nachvollziehbar festhalten, damit die Zwei-Wochen-Frist belegbar eingehalten ist.
  4. Kostenpflichtiges sauber trennen: Alle Bescheinigungen, auf die kein gesetzlicher Anspruch besteht (Mietschuldenfreiheitsbescheinigung, Zweitausfertigungen, Unterlagen für Dritte), laufen getrennt davon als Sonderleistungen mit Zahlungslink über domopay: erst die Zahlung, dann die Leistung.

So bleibt die Pflicht kostenlos und pünktlich erfüllt, und die freiwilligen Leistungen bleiben wirtschaftlich.

Häufige Fragen

Ist die Wohnungsgeberbestätigung dasselbe wie die Vermieterbescheinigung fürs Jobcenter? Nein. Die Wohnungsgeberbestätigung nach § 19 BMG ist Pflicht und dient der Anmeldung beim Meldeamt. Die Vermieterbescheinigung für Jobcenter oder Sozialamt ist dagegen freiwillig, dafür besteht keine gesetzliche Pflicht.

Wie schnell muss die Bestätigung ausgestellt sein? Innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug (§ 19 BMG). Der Mieter braucht sie für seine Anmeldung, die ebenfalls fristgebunden ist.

Was passiert, wenn die Bestätigung zu spät oder gar nicht kommt? Es handelt sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld bis zu 1.000 Euro geahndet werden kann.

Darf die Verwaltung vom Mieter eine Bearbeitungsgebühr verlangen? Nein. Die Ausstellung ist eine gesetzliche Pflicht des Wohnungsgebers und für den Mieter kostenlos.

Gilt die Pflicht auch beim Auszug? Eine Auszugsbestätigung ist nur in Sonderfällen nötig, etwa wenn der Mieter ins Ausland zieht und sich abmelden muss. Der Regelfall ist die Einzugsbestätigung.

Fazit

Die Wohnungsgeberbestätigung ist Pflicht, fristgebunden und für den Mieter kostenlos. Wer sie in einem festen Ablauf erledigt, hat kein Bußgeldrisiko und keinen Suchaufwand. Geld verdient die Verwaltung an den Leistungen, die freiwillig sind, und genau dort lohnt konsequentes Abrechnen: Was das bei Ihren Zahlen ausmacht, zeigt der Umsatzrechner. Den fertigen Katalog mit über 50 Sonderleistungen gibt es bei domopay, Grundgebühr 0 € im Starter-Tarif.

Quellen: § 19 BMG (gesetze-im-internet.de), Vermieterverein e. V. zur Wohnungsgeberbestätigung, immoverkauf24. Dieser Beitrag ist eine redaktionelle Einordnung und ersetzt keine Rechtsberatung.

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